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   SG Dortmund, 23.07.2002 - S 26 KA 274/00   

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SG Dortmund, 23.07.2002 - S 26 KA 274/00 (https://dejure.org/2002,9496)
SG Dortmund, Entscheidung vom 23.07.2002 - S 26 KA 274/00 (https://dejure.org/2002,9496)
SG Dortmund, Entscheidung vom 23. Juli 2002 - S 26 KA 274/00 (https://dejure.org/2002,9496)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Höhe eines Vertragshonorars eines Psychologischen Psychotherapeuten; Honorierung zeitabhängiger und genehmigungspflichtiger Leistungen nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 16.02.2000 (EBM) mit einem Punktwert; Ermittlungs des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 58/00 R

    Vertragsarzt - psychotherapeutische Leistung - Honorierung der von 1993-1998

    Auszug aus SG Dortmund, 23.07.2002 - S 26 KA 274/00
    Demnach haben Vertragsärzte und Psychotherapeuten, die überwiegend bzw. ausschließlich psychotherapeutisch tätig sind, in den Jahren 1993 bis 1998 grundsätzlich Anspruch auf Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungspflichtigen Leistungen des Kap. G IV EBM mit einem Punktwert von 10 Pf (S.a. BSG SozR 3 -2500 § 85 Nr. 35; BSG SozR 3 - 2500 § 85 Nr. 41).

    Mit der Entscheidung vom 12.09.2001 hat das BSG (BSG SozR 3 - 2500 § 85 Nr. 41, Bl. 328) nochmals klargestellt, dass der genannte Leistungserbringerkreis nach den bis Ende 1998 geltenden gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der Honorarverteilung gem. § 85 Abs. 4 SGB V im Hinblick auf den von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachtenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich Anspruch auf Honorierung der zeitgebundenen und genehmigungspflichtigen Leistungen nach Kap. G IV EBM mit einem Punktwert von 10 Pf. habe.

    Bleiben die Umsätze einzelner Arztgruppen aus vertragsärztlicher Tätigkeit in einem KV-Bezirk signifikant hinter den zugrunde gelegten bundesweiten Durchschnittswerten zurück, kann möglicherweise auch ein geringerer Punktwert für die zeitabhängigen psychotherapeutischen Leistungen ausreichen, um eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Psychotherapeuten bei der Honorarverteilung auszuschließen (BSG SozR 3 - 2500 § 85 Nr. 41, Bl. 337).

    Das BSG geht ebenfalls davon aus, dass der Gesetzgeber mit den ab 01.01.2000 geltenden Vorgaben für die Honorierung der zeitabhängigen psychotherapeutischen Leistungen in § 85 Abs. 4, Abs. 4a SGB V insbesondere auf die Urteile des 6. Senats vom 25.08.1999 (u.a. BSGE 84, 235) reagiert habe (BSG SozR 3- 2500 § 85 Nr. 41, Bl. 330).

    Es widerspricht somit Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck des § 85 Abs. 4a Satz 1 Halbs. 2 SGB V i.V.m. § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V, dass sich der Bewertungsausschuss in seinem Beschluss vom 16.02.2000 für die Umsatz- und Ertragsentwicklung der psychotherapeutischen Leistungserbringer generell auf auf das Jahr 1998 bezieht, weil den empirisch ermittelten Daten für dieses Jahr gerade ein Vergütungsniveau zugrunde liegt, das durch das BSG in seiner im Januar 1999 begründeten Rechtsprechung als unangemessen niedrig beurteilt worden ist (Vgl.bereits ausdrücklich zum Beschluss des Bewertungsausschusses vom 16.02.2000: BSG SozR 3 - 2500 § 85 Nr. 41, Bl. 333).

    Bei unveränderter Punktzahl pro Jahr ist danach ein Punktwert von deutlich unter 10 Pf. ausreichend, um dieses Umsatzniveau zu erreichen (BSG SozR 3 -2500 § 85 Nr. 41, Bl. 331).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass das BSG in der Entscheidung vom 12.09.2001 (BSG SozR 3 - 2500 § 85 Nr. 41 Bl. 334 ff.) in Auseinandersetzung mit den auch in diesem Klageverfahren vorgebrachten Argumenten der Beigeladenen zu 1) bzw. des Bewertungsausschusses gegen die BSG - Modellberechungen zur Umsatz- und Ertragssituation psychotherapeutischer Praxen an seinen bisherigen Annahmen jedenfalls für die Zeit bis zum 31.12.1998 ausdrücklich festhält.

    Eine Stützungsverpflichtung besteht deshalb nur für Leistungen, bei denen beide Kriterien kumulativ erfüllt sind, also nicht für probatorische Sitzungen (BSG SozR 3 - 2500 § 85 Nr. 41, Bl. 338; BSG SozR 3 - 2500 § 85 Nr. 35, Bl. 276; Engelhard in: Hauck/Haines, SGB V, § 85 Rn. 249j).

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 14/98 R

    Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen

    Auszug aus SG Dortmund, 23.07.2002 - S 26 KA 274/00
    Mit dieser ab 01.01.2000 geltenden Regelung hat der Gesetzgeber auf die bisherige Rechtsprechung des BSG zur Honorierung zeitabhängiger und genehmigungspflichtiger psychotherapeutischer Leistungen reagiert (BSGE 83, 205; BSGE 84, 235).

    Das BSG geht ebenfalls davon aus, dass der Gesetzgeber mit den ab 01.01.2000 geltenden Vorgaben für die Honorierung der zeitabhängigen psychotherapeutischen Leistungen in § 85 Abs. 4, Abs. 4a SGB V insbesondere auf die Urteile des 6. Senats vom 25.08.1999 (u.a. BSGE 84, 235) reagiert habe (BSG SozR 3- 2500 § 85 Nr. 41, Bl. 330).

    Bei einem fiktiven Maximalumsatz von 224460 DM (BSGE 84, 235, 240) fallen bei einem Kostensatz von 40, 2 % anrechnungsfähige Praxiskosten von 90233 DM an.

  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 4/99 R

    Vergütung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen Leistungen der Großen

    Auszug aus SG Dortmund, 23.07.2002 - S 26 KA 274/00
    Demnach haben Vertragsärzte und Psychotherapeuten, die überwiegend bzw. ausschließlich psychotherapeutisch tätig sind, in den Jahren 1993 bis 1998 grundsätzlich Anspruch auf Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungspflichtigen Leistungen des Kap. G IV EBM mit einem Punktwert von 10 Pf (S.a. BSG SozR 3 -2500 § 85 Nr. 35; BSG SozR 3 - 2500 § 85 Nr. 41).

    Eine Stützungsverpflichtung besteht deshalb nur für Leistungen, bei denen beide Kriterien kumulativ erfüllt sind, also nicht für probatorische Sitzungen (BSG SozR 3 - 2500 § 85 Nr. 41, Bl. 338; BSG SozR 3 - 2500 § 85 Nr. 35, Bl. 276; Engelhard in: Hauck/Haines, SGB V, § 85 Rn. 249j).

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 46/97 R

    Vertragsarzt - Bewertung - psychotherapeutische Gesprächsleistung - Verletzung -

    Auszug aus SG Dortmund, 23.07.2002 - S 26 KA 274/00
    Mit dieser ab 01.01.2000 geltenden Regelung hat der Gesetzgeber auf die bisherige Rechtsprechung des BSG zur Honorierung zeitabhängiger und genehmigungspflichtiger psychotherapeutischer Leistungen reagiert (BSGE 83, 205; BSGE 84, 235).
  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

    Auszug aus SG Dortmund, 23.07.2002 - S 26 KA 274/00
    Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind auch deshalb aufzuheben, weil sie auf der gegen höherrangiges Recht verstoßenden und damit nichtigen Regelung des § 11 Abs. 1 HVM beruhen (Zur Nichtigkeitsfolge vgl. BSGE 83, 1,6; BSG, Beschluss vom 18.03.1998, Az.: B 6 KA 31/97 B, MedR 2000, 51).
  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 31/97 B

    Rechtswidrigkeit einer Rechtsnorm, Verzicht auf Ausspruch der Nichtigkeitsfolge

    Auszug aus SG Dortmund, 23.07.2002 - S 26 KA 274/00
    Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind auch deshalb aufzuheben, weil sie auf der gegen höherrangiges Recht verstoßenden und damit nichtigen Regelung des § 11 Abs. 1 HVM beruhen (Zur Nichtigkeitsfolge vgl. BSGE 83, 1,6; BSG, Beschluss vom 18.03.1998, Az.: B 6 KA 31/97 B, MedR 2000, 51).
  • LSG Schleswig-Holstein, 13.10.2006 - L 4 KA 4/05

    Vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Versorgung - Beschluss des

    Im Übrigen hat sie sich auf das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23. Juli 2002 (S 26 KA 274/00) bezogen, in dem der Beschluss des Bewertungsausschusses für rechtswidrig gehalten worden sei.

    Mit dem Sozialgericht Dortmund (Urteil vom 23. Juli 2002 - S 26 KA 274/00 -) sei auch die Kammer der Auffassung, dass die in Ziffer 2.3 ff. des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 16. Februar 2000 vorgegebene Errechnung eines regionalen Mindestpunktwertes für antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen des Abschnittes G IV EBM für ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte und -therapeuten unter Heranziehung des Ist-Umsatzes dieser Leistungserbringer des Jahres 1998 gegen § 85 Abs. 4a Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V verstoße.

    Nachdem das BSG mit Urteilen vom 28. Januar 2004 - B 6 KA 52/03 R - (BSGE 92, 87; betreffend das auf die Berufung gegen das Urteil des SG Dortmund vom 23. Juli 2002 - S 26 KA 274/00 - ergangene Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2003 - L 11 KA 133/02) sowie B 6 KA 53/03 - den Beschluss des Bewertungsausschusses vom 16. Februar 2000 für rechtwidrig gehalten und im Wesentlichen die Rechtsauffassung des SG Dortmund bestätigt hat, hat der Bewertungsausschuss mit Beschluss vom 29. Oktober 2004 (DÄ 2004, Heft 46, C 2529) den Beschluss vom 16. Februar 2000 zur angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten aufgehoben (Ziffer 1) und durch die nachfolgenden Regelungen (Ziffern 2.1 bis 2.7) ersetzt.

  • SG Düsseldorf, 05.11.2003 - S 2 KA 142/03

    Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung; Regelungen zur

    Selbst bei gedanklicher Anwendung eines Punktwertes von 10 Pf. zur Bestimmung des Ist-Umsatzes - so die Auffassung des SG Dortmund (in seinem Urteil vom 23.07.2002 - S 26 KA 274/00 - = MedR 2003, 56 ff.) - ergäbe sich lediglich ein Umsatz, der weiterhin den Durchschnitt abbilde, mithin nicht dem Umstand Rechnung trage, dass ein Teil dieser Leistungserbringer eben nicht vollzeitig vertragsärztlich tätig sei.
  • SG Düsseldorf, 05.11.2003 - S 2 KA 142/02

    Vertragsarztangelegenheiten

    Selbst bei gedanklicher Anwendung eines Punktwertes von 10 Pf. zur Bestimmung des Ist-Umsatzes - so die Auffassung des SG Dortmund (in seinem Urteil vom 23.07.2002 - S 26 KA 274/00 - = MedR 2003, 56 ff.) - ergäbe sich lediglich ein Umsatz, der weiterhin den Durchschnitt abbilde, mithin nicht dem Umstand Rechnung trage, dass ein Teil dieser Leistungserbringer eben nicht vollzeitig vertragsärztlich tätig sei.
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